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Gefährliche Abfälle (englisch hazardous waste) sind Abfallstoffe, die festgelegte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und somit eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen. Ein anderer üblicher Begriff für derartigen Abfall ist Sonderabfall.[1]

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Begriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Europäische Union[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Zwecke eines gemeinsamen Kreislaufwirtschaftsrechts wurde er spätestens mit der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) nach Kriterien der Abfallherkunft, stofflichen Zusammensetzung und besonderen Gefährlichkeit definiert[2]. Die darauf aufbauende Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) definiert ihn nun in Art. 3 Nr. 2 als Abfall, der mindestens eine der in ihrem Anhang III gelisteten besonders gefährlichen Eigenschaften hat, also beispielsweise explosiv, leicht entzündbar, krebserregend, ätzend, infektiös oder ökotoxisch ist.

Maßgebend für die nähere Bezeichnung und Einstufung ist vor allem das Abfallverzeichnis (EAV), vor 2002 genannt Europäischer Abfallkatalog (EAK)[3], der in Deutschland mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) und in Österreich mit dem Abfallartenkatalog in nationales Recht umgesetzt ist. Die Abfallrahmenrichtlinie gestattet den Mitgliedsstaaten unter Bedingungen jedoch, weitere Abfallarten als gefährlich zu betrachten oder nicht als solche anzusehen[4].

Quelle: Wikipedia